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Allgemeine Agenturbedingungen

Allgemeine Agenturbedingungen der Schroeder & Hamann GmbH & Co. KG

 

1. Geltungsbereich

 

Die nachstehenden allgemeinen Agenturbedingungen gelten für alle zwischen uns und unseren Geschäftspartnern geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des jeweiligen Geschäftspartners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt wurden, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Geschäftspartners die Aufträge des Geschäftspartners vorbehaltlos ausführen. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2. Handelsmakler

 

(1) Wir sind ausschließlich als Handelsmakler im Sinne von § 93 Abs. 1 HGB im Bereich des Teehandels tätig, beschäftigen uns mithin damit, gewerbsmäßig für andere Personen, ohne ständig damit betraut zu sein, Verträge bzw. Kontrakte über den Ankauf oder Veräußerung von Handelswaren, vorwiegend Tee, zu vermitteln. Wir sind berechtigt, auch für andere Geschäftspartner als Vermittler tätig zu werden. Der Geschäftspartner ist berechtigt, auch andere Vermittler zu beauftragen.

 

(2) Wir sind weder Verkäufer noch Käufer von Waren und werden bei der erfolgreichen Vermittlung eines Kaufvertrages nicht selbst Vertragspartei und haften insbesondere nicht für Sach- und Rechtsmängel der verkauften Waren. Dies gilt auch in dem Fall, in welchem wir selbst in eigenem Namen gegenüber einem Käufer den Kaufpreis fakturieren. Dies geschieht grundsätzlich im Auftrage und für Rechnung des jeweiligen Lieferanten. Ein Eintritt in das zwischen Verkäufer und Käufer bestehende Vertragsverhältnis ist damit nicht verbunden.

 

(3) Uns treffen weder selbst Lieferverpflichtungen, noch eine Verantwortlichkeit bei Vertragsverletzungen der durch uns vermittelten Verträge/Kontrakte, sei es bei Nichterfüllung, Schlechterfüllung, mangelnder Verkehrsfähigkeit der Waren etc. Diese treffen ausschließlich den jeweiligen Lieferanten. Etwaige Analysekosten mit dem Ergebnis „Verkehrsfähigkeit“ der Ware trägt immer der Käufer. Analysekosten für Ware mit dem Ergebnis „nicht verkehrsfähig“ werden vom Lieferanten grundsätzlich nur dann übernommen, wenn dieser bei Geschäftsabschluss dieser Regelung auch zugestimmt hat.

 

Soweit wir mit Zustimmung der Geschäftspartner in die Rückabwicklung von Verträgen bzw. Kontrakten, Abwicklung von Claims, Minderungen etc. eingebunden sind, werden wir ausschließlich als vermittelnde Stelle im Auftrage des jeweiligen Geschäftspartners und nicht in eigenem Namen tätig. Dies gilt auch bei Entgegennahme von Waren und Zahlungen.

 

(4) Alle von uns unterbreiteten Angebote über den Abschluss von Verträgen bzw. Kontrakten werden ausschließlich im Namen des jeweiligen Geschäftspartners, sei er Verkäufer oder Käufer, und nicht in eigenen Namen unterbreitet. Sie sind grundsätzlich freibleibend. In Offerten, Bemusterungen, Anzeigen und Preislisten gemachte Angaben zu Preisen und Leistungen sowie dergleichen verstehen sich als Richtwerte und sind mithin ebenfalls unverbindlich. Verbindlich sind derartige Angaben in dem Fall, dass in dem vermittelten Vertrag ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird. Alle von uns angegebenen Preise verstehen sich grundsätzlich CFR oder CPT Hamburg, es sei denn, es wird anderslautend durch den Verkäufer oder durch uns im Namen des Verkäufers quotiert. Die Versicherung ist stets und ohne Ausnahme vollumfänglich durch den jeweiligen Käufer zu decken. 

 

(5) Soweit wir Spezifikationen, Datenblätter, Formblätter etc. gemäß den Vorschriften der einschlägigen Zertifizierungen unterzeichnen, tun wir dieses ausschließlich im Namen und Verantwortung unserer Geschäftspartner (Lieferanten) auf deren Anweisung und nach deren Angaben. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen wir als Makler nicht. Die Unterzeichnung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Wir versuchen grundsätzlich, alle Daten von unseren Geschäftspartnern (Lieferanten) abzufordern und korrekt zu übertragen, sofern der Geschäftspartner (Lieferant) nicht selbst in der Lage ist diese Unterlagen beizubringen. Soweit weder uns noch unseren Geschäftspartnern (Lieferanten) validierten Daten vorliegen und/oder Informationen nur durch einen unangemessenen Mehraufwand beschafft werden könnten, zeichnen wir ausschließlich mit "unseres Wissens nach", ohne dass wir für die Richtigkeit dieser Angaben eine Gewähr übernehmen oder gar eine Beschaffenheitszusage hinsichtlich der Ware gemacht wird.

 

3. Provisionen

 

(1) Die Vermittlungsprovision ist verdient mit Zustandekommen eines Kaufvertrages über Waren, sofern wir den Vertragsabschluss mindestens mit verursacht haben und sofern der Kaufvertrag spätestens sechs Monate nach dem Ende des Vermittlungsauftrages geschlossen wird. Die Ursächlichkeit unseres Nachweises gilt auch dann, wenn nicht der von uns vermittelte Kaufinteressent, sondern eine zu seinem wirtschaftlichen und/ oder persönlichen Geltungsbereich zählende juristische oder natürliche Person den Kaufvertrag abschließt.

 

(2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, uns unverzüglich vom Zustandekommen eines Kaufvertrages schriftlich oder per E-Mail zu unterrichten, soweit wir nicht selbst in den Vertragsabschluss eingebunden sind und die Vertragsparteien von uns eine schriftliche Rückbestätigung des Vertrages/Kontraktes erhalten haben.

 

(3) Der Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, rückgängig gemacht oder infolge Anfechtung oder aus sonstigem Rechtsgrund für unwirksam erklärt wird. Das gilt auch für die Auflösung infolge aufschiebender oder auflösender Bedingungen.

 

4. Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bei durch uns vermittelten Verträgen

 

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer oder uns aus den von uns vermittelten Geschäften gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) im Eigentum des Verkäufers. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, hat der Verkäufer sowie auch wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware im Namen des Verkäufers zurückzunehmen. Nehmen wir bzw. der Verkäufer die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag. Wir sind insoweit berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme im Namen des Verkäufers zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Käufer sowohl dem Verkäufer als auch uns gegenüber geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

 

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Der Käufer ist seitens des Verkäufers widerruflich ermächtigt, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Verkäufer zu bewirken, als noch Forderungen gegen den Käufer bestehen.

 

(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für den Verkäufer vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und der Verkäufer sich einig, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt der Verkäufer hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum des Verkäufers verwahrt der Käufer für den Verkäufer.

 

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen oder uns unverzüglich benachrichtigen, damit die Eigentumsrechte des Verkäufers durchgesetzt werden können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer oder uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

 

(5) Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt dem Verkäufer die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

 

5. Sonstige Haftung

 

(1) Soweit sich aus diesen allgemeinen Agenturbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung uns als Handelsmakler treffenden vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

 

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

 

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

 

(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir arglistig gehandelt oder offenbarungspflichtige Tatsachen verschwiegen oder eine eigene Garantie für die Beschaffenheit der von uns vermittelten Waren übernommen haben. 

 

6. Rechtswahl und Gerichtsstand

 

(1) Für diese allgemeinen Agenturbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Geschäftspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

 

(2) Ist der Geschäftspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffent­lichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Geschäftspartners zu erheben.

 

Stand 01. Juni 2014

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